Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Stand 01.03.2025

Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete männliche Personenbezeichnung gilt jeweils für alle Geschlechter und ist geschlechtsneutral zu verstehen.

 1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage für alle Offerten, Verträge, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens. Die vorliegenden AGB stellen einen integrierenden Bestandteil des individuellen Vertrages zwischen der Vetter MetalTech Solutions und dem Kunden dar. Der Kunde anerkennt diese AGB vollumfänglich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bestimmungen des OR gelten als subsidiäre Bestimmungen zu diesen AGB.

 2. Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde unsere Offerte schriftlich bestätigt (z. B. durch unterschriebene Auftragsbestätigung, Unterschrift auf Offerte, Bestätigung per E-Mail oder ähnlichem). Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 3. Offerten und Preise

Unsere Offerten sind, während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum gültig, sofern auf dem Angebot keine andere Gültigkeitsdauer vermerkt ist. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer sind wir nicht mehr an die Offerte gebunden und können Preisänderungen oder Konditionsanpassungen vornehmen.

Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

4. Pläne, Berechnungen, Instruktionen und Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde stellt alle erforderlichen Pläne, Berechnungen und Instruktionen rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender oder unvollständiger Unterlagen gehen nicht zu unseren Lasten.

Soweit vertraglich vereinbart, übernehmen wir die Erstellung von Plänen, Skizzen und Berechnungen, die dem Kunden vor Ausführungsbeginn zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Nachträgliche Änderungen auf Wunsch des Kunden können zusätzliche Kosten verursachen und zu Verzögerungen führen.

Soweit erforderlich, obliegt dem Kunden die Verantwortung für baurechtliche oder behördliche Genehmigungen, statische Vorabklärungen oder privatrechtliche Zustimmungen. Mit Auftragserteilung wird vorausgesetzt, dass alle notwendigen Genehmigungen vorliegen und die statischen und technischen Voraussetzungen gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, trägt der Kunde die Verantwortung für daraus entstehende Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden.

5. Montage, Zusatzarbeiten und Mehraufwand

Montagen sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Nicht vereinbarte Zusatzarbeiten, Wartezeiten oder zusätzliche Fahrten werden separat nach Regiepreisen verrechnet.

Stellen wir während der Ausführung fest, dass für die vereinbarte Werkleistung ein Mehraufwand erforderlich ist, den wir bei der Offertenstellung nicht kannten oder nicht kennen konnten, so wird dieser ebenfalls zu den aktuellen Regieansätzen verrechnet.

Regiearbeiten und -ansätze sind vor Ausführung der Arbeiten festzulegen. Regiearbeiten werden grundsätzlich aufgrund der vom Kunden visierten Stundenrapporte abgerechnet. Vetter MetalTech Solutions steht es aber auch frei, die Regierapporte dem Kunden per E-Mail an eine vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zuzustellen. Bei einer Zustellung der Regierapporte per E-Mail gilt der Regierapport als richtig befunden und genehmigt, wenn nicht innerhalb von 5 Tagen vom Versand der E-Mail an gerechnet ein Einwand in E-Mail-Form gegen seine Richtigkeit bei Vetter MetalTech Solutions eintrifft.

Wurden keine Regieansätze vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundenansätze von Vetter MetalTech Solutions (zuzüglich Spesen und Materialaufwand).

6. Zahlungskonditionen und Schuldanerkennung

Sofern nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung von 20 % des Gesamtbetrags innerhalb von 7 Kalendertagen ab Vertragsabschluss fällig. Der Restbetrag ist nach Abschluss der Arbeiten (z.B. Montage- oder Projektabschluss oder Übergabe des Werks etc.) innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. zu berechnen und die Arbeiten (einschliesslich die Planung, Produktion oder Montage) bis zur vollständigen Zahlung einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können wir sämtliche Forderungen sofort geltend machen. Für Verzögerungen von Lieferungen infolge Zahlungsverzugs, kann uns der Kunde nicht belangen.

Mit der Annahme der Offerte bzw. dem Vertragsabschluss bestätigt der Kunde ausdrücklich die darin aufgeführte Zahlungspflicht und anerkennt die daraus resultierende Schuld als rechtsgültige Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Diese Schuldanerkennung berechtigt uns zur sofortigen Geltendmachung der Forderung im Betreibungsverfahren, ohne dass eine vorgängige Mahnung erforderlich ist.

7. Liefer- und Montagefristen

Liefer- und Montageterminangaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und gelten – sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart – als unverbindliche Richtwerte. Abweichungen sind möglich. Allfällige Verzögerungen werden dem Kunden umgehend unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

Verzögerungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streiks, behördlichen Anordnungen, pandemiebedingten Einschränkungen, Transportprobleme, Rohstoffmangel oder vergleichbaren unvorhersehbaren Umständen) berechtigen uns, die Ausführungsfristen angemessen zu verlängern.

Ebenso übernehmen wir keine Haftung für Lieferverzögerungen, die auf verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen durch Dritte (z. B. Materiallieferanten, Spediteure oder Subunternehmer) zurückzuführen sind, sofern diese von uns nicht schuldhaft verursacht wurden.

Jegliche Schadenersatzansprüche wegen Verzögerungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits.

8. Kontrollen und Auskünfte

Der Kunde hat das Recht, sich in angemessenem Rahmen über den Stand der Arbeiten, die verwendeten Materialien sowie über wesentliche technische Details zu informieren. Vetter MetalTech Solutions erteilt auf Anfrage Auskünfte, soweit dies im Rahmen der laufenden Arbeiten zumutbar ist und den Betriebsablauf nicht unverhältnismässig beeinträchtigt.
Eine Kontrolle oder Begutachtung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte ist nur nach vorheriger Absprache möglich.

9. Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald sich die Ware am vereinbarten Lieferort (z. B. beim Kunden oder auf der Baustelle) befindet und dort abgeladen wurde. Dies gilt auch, wenn die Montage zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Der Kunde ist ab diesem Zeitpunkt für die sachgemässe Lagerung, Sicherung und den Schutz der gelieferten Materialien verantwortlich. Insbesondere haftet Vetter MetalTech Solutions nicht für Schäden, Verlust oder Beeinträchtigungen der Ware, die nach Lieferung durch unsachgemässe Lagerung, Dritte, Witterung oder Diebstahl entstehen.

Wird die Ware durch den Kunden oder dessen Beauftragte abgeholt, geht das Risiko mit Übergabe auf den Kunden über.

10. Übergabe, Abnahme und Gewährleistung

Nach Beendigung der Montage wird das Werk dem Kunden zur Abnahme bereitgestellt. Die Abnahme hat innert 5 Arbeitstagen nach Mitteilung der Fertigstellung durch Vetter MetalTech Solutions zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Erfolgt innert dieser Frist keine formelle Abnahme, gilt das Werk als stillschweigend (konkludent) abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel schriftlich gerügt wurden, welche eine Abnahme unzumutbar machen. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, insbesondere durch Inbetriebnahme oder (Teil-)Zahlung.

Mit der Abnahme – ausdrücklich oder stillschweigend – gilt das Werk als übergeben. Der Kunde hat das Werk umgehend zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu melden. Beanstandungen oder Mängel müssen innert 14 Kalendertagen ab Übergabe schriftlich gemeldet werden. Erfolgt keine fristgerechte Mängelanzeige, gilt das Werk als vertragsgemäss genehmigt.

Für Montagefehler leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Qualität der gelieferten Materialien übernehmen wir keine Haftung; diese ist durch den jeweiligen Hersteller zu gewährleisten. Der Kunde hat das Material unmittelbar nach Anlieferung auf Mängel zu prüfen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

11. Haftung

Unsere Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung in diesen Fällen auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

Die Verantwortung für Mängel an von Dritten gelieferten Materialien liegt beim jeweiligen Hersteller oder Lieferanten. Vetter MetalTech Solutions übernimmt weder die Garantie noch die Haftung für solche Drittprodukte, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Die gesetzliche Gewährleistung für unsere eigenen Leistungen (z. B. Montagearbeiten) bleibt hiervon unberührt.

12. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden aus dem Vertragsverhältnis verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung oder Abnahme des Werkes, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Übergabe oder Abnahme der Leistung, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde.

13. Verrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige eigene Forderungen mit unseren Forderungen zu verrechnen. Eine Verrechnung ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

14. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Materialien und erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

15. Vertragsdauer, Vertragsauflösung und Rücktritt

Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für die vereinbarte Dauer bzw. bis zur vollständigen Erfüllung der vertraglich festgelegten Leistungen.

Eine ordentliche Kündigung des Vertrags während der Laufzeit ist ausgeschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Bereits entstandene Kosten, insbesondere für Planungsarbeiten, Materialbestellungen oder sonstige Aufwendungen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

Im Falle einer Vertragsauflösung bleiben sämtliche Ansprüche auf bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten unberührt. Weitergehende Schadensersatzansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor.

16. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschliesslich zur Auftragsabwicklung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben. Wir verarbeiten personenbezogene Daten gemäss den geltenden Datenschutzgesetzen (insbesondere DSG). Der Kunde hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner Daten sowie auf Widerruf einer Einwilligung zur Datenverarbeitung, soweit gesetzlich zulässig. Weitere Informationen zum Datenschutz können jederzeit bei Vetter MetalTech Solutions angefordert werden.

17. Salvatorische Klausel

Sollte sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ungültig erweisen, gilt als vereinbart, was dem angestrebten Zweck rechtmässig entspricht oder möglichst nahekommt. Die übrigen Bestimmungen der AGB bleiben gültig.

18. Änderungen der AGB

Vetter MetalTech Solutions behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen oder zu ändern. Änderungen werden dem Kunden schriftlich (z. B. per E-Mail) mitgeteilt und gelten als akzeptiert, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs gilt die bisherige Version der AGB für das laufende Vertragsverhältnis weiter, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wird.

19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Oberriet (SG), Schweiz, wobei zwingende gesetzliche Gerichtsstände vorbehalten bleiben.